Vertrieb · Montage · Service

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) & Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Allgemeines - Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und sonstigen Leistungen ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Abweichende Vereinbarungen oder Ergänzungen, telefonische und mündliche Abmachungen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Unsere Geschäftsbedingungen gelten als Rahmenvereinbarung auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Kunden.

II. Verträge

Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Vereinbarungen und Bestellungen, mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unsererseits werden erst mit Zugang der entsprechenden schriftlichen Auftragsbestätigung oder des Lieferscheins verbindlich.

  1. Alle Angaben von uns oder unseren Vorlieferanten, z. B. Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen, Zeichnungen, technische Daten, Liefertermine und Bezugsnahmen auf Normen in jeglichen Unterlagen sind für uns unverbindlich und stellen weder eine Zusicherung von Eigenschaften, noch eine Beschaffenheitsgarantie dar. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum und unterliegen unserem Urheberrecht. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen behält sich Bauelemente Hauck Urheber-, Eigentums- und gewerbliche Leistungs- und Schutzrechte vor; derartige Unterlagen dürfen Dritten vom Kunden nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind Bauelemente Hauck, wenn der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich einschließlich vom Kunden zwischenzeitlich gefertigter Kopien zurückzugeben.
  2. Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Bauelemente Hauck, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Bauelemente Hauck bestätigt worden sind.
  3. Zugesandte Auftragsbestätigungen sind vom Besteller umgehend zu prüfen. Bei nachträglicher Änderung der Rechnungsadresse wird eine zusätzliche Gebühr von 30,00 Euro verrechnet.
  4. Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn sie durch Bauelemente Hauck entweder schriftlich innerhalb von 7 Tagen bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.
  5. Bei Erzeugnissen, die auf Bestellung des Kunden gesondert gefertigt werden, gilt der Vertrag nach unserer schriftlichen Bestätigung als abgeschlossen, auch wenn über die Ausführungen noch Klarstellungen erfolgen müssen, die möglicherweise auch Lieferzeit und Preis beeinflussen. Bauelemente Hauck behält sich Konstruktions- und Formveränderung während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand sowie dessen Funktion und Ausdauer nicht grundsätzlich geändert werden. Eine Änderung des Preises tritt hierdurch jedoch nicht ein.

III. Lieferung

  1. Gefahrübergang - Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden erfolgt auch eine Lieferung nach einem anderen Ort. In diesem Fall geht mit dem Verlassen unseres Lagers, bei Streckengeschäften des Lieferwerkes, die Gefahr auf den Kunden über.
  2. Vorab- und Teillieferungen sind Bauelemente Hauck im für den Kunden zumutbaren Umfang gestattet. Bauelemente Hauck ist berechtigt, diese gesondert in Rechnung zu stellen. Bei Abrufaufträgen ist Bauelemente Hauck auch berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen zu liefern. Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrages nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, es wird ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt. Abruftermine und -mengen können, soweit keine anderweitigen schriftlichen Vereinbarungen getroffen werden, nur im Rahmen der Liefermöglichkeiten von Bauelemente Hauck berücksichtigt werden.
  3. Erfolgt die Anlieferung auf Wunsch des Kunden an eine angegebene Lieferanschrift, so geschieht dies auf dessen Gefahr an die mit dem Fahrzeug nächst erreichbare Stelle. Das Abladen gehört auch in diesem Falle nicht zum Lieferumfang von Bauelemente Hauck. Der Kunde hat für die Übernahme und Sicherstellung der Ware am Lieferort zu sorgen. Kommt der Kunde dieser Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, so ist Bauelemente Hauck berechtigt, die angelieferte Ware an geeigneter Stelle abzuladen. Bauelemente Hauck haftet dabei nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Sorgfaltspflichtverletzungen unsererseits. Der Kunde hat die Waren getrennt von Waren anderer Lieferanten zu lagern und als Ware von Bauelemente Hauck kenntlich zu machen.
  4. Liefertermine und -fristen sind, die vollständige Klärung des Auftrages vorausgesetzt, einer individuellen Abrede vorbehalten. Feste Liefertermine und Fixtermine gelten nur dann als vereinbart, wenn diese Termine von Bauelemente Hauck gesondert und schriftlich ausdrücklich bestätigt werden. Ist Bauelemente Hauck durch höhere Gewalt oder sonstige unverschuldete und unvorhersehbare Umstände, wie z. B. Eingriffe von hoher Hand, Energiemangel, Betriebsstörung, Arbeitskampfmaßnahmen, falsche oder verspätete Selbstbelieferung, u. ä., die von Bauelemente Hauck trotz der nach den Umständen des Einzelfalles zumutbaren Sorgfalt nicht abgewendet werden konnten, an der termingerechten Erfüllung seiner Verpflichtungen gehindert, so wird Bauelemente Hauck den Kunden hiervon unverzüglich unterrichten. Es tritt dann eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit ein. Sollten diese nicht von Bauelemente Hauck zu vertretenden hindernden Umstände nicht innerhalb angemessener Zeit in Wegfall kommen, so ist jeder Vertragspartner zum Rücktritt berechtigt. 
  5. Gerät Bauelemente Hauck in Verzug, so kann der Kunde neben Lieferung / Leistung den Ersatz des Verzugsschadens nur verlangen, wenn Bauelemente Hauck Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von Bauelemente Hauck zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
  6. Im Falle des Verzuges ist der Kunde nur dann zum Rücktritt berechtigt, wenn er Bauelemente Hauck schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat mit dem Hinweis, dass er die Annahme des Vertragsgegenstandes nach Ablauf der Frist ablehne und die Frist erfolglos abgelaufen ist. Der Rücktritt ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt wird. 
  7. Der Abschluss einer Transport- und Bruchversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden.
  8. Schäden und Fehlmengen sind vom Kunden sofort festzustellen und auf der Empfangsquittung zu vermerken. Spätere Reklamationen sind ausgeschlossen.
  9. Die Rücknahme des Verpackungsmaterials wird auf den gesetzlichen Grundlagen der Verpackungsverordnung von Bauelemente Hauck durchgeführt. 

IV. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich „ab Werk“ netto, einschließlich Verpackung und zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Mehrwertsteuer. Montagekosten sind Lohnkosten und nicht abzugsfähig.
  2. Verlangt der Besteller die Versendung der Ware, werden die Kosten für den Transport zusätzlich berechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
  3. Treten nach Abgabe des Angebotes Materialpreiserhöhungen ein oder werden Steuern oder Abgaben erhöht, so ist der Auftragnehmer berechtigt, seine Preise entsprechend anzugleichen. Nicht im Angebotspreis inbegriffen sind zusätzliche Kosten, die durch die Erfüllung nachträglich und nicht vorhersehbarer behördlicher Auflagen und Anforderungen entstehen. Gesondert neben dem Angebotspreis berechnet werden Aufwendungen, die auf Änderungen des Lieferumfangs auf Wunsch des Auftraggebers nach unseren Auftragsbestätigungen erfolgen.
  4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Rechnungsbetrag netto, also ohne Abzug, innerhalb des vereinbarten Zahlungsziels fällig. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. Soweit Skonto, Rabatte oder Nachlässe gewährt wurde, ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung nicht die Absendung, sondern das Datum des Zahlungseingangs bei Bauelemente Hauck oder der Gutschrift oder Zahlung bei der von Bauelemente Hauck angegebenen Zahlstelle maßgebend. Für den Skonto-, Rabatt- oder Nachlassabzug ist der reine Warenwert nach Abzug von Gutschriften maßgebend.
    Voraus-, Abschlags- und Deckungszahlungen sind nicht skontierfähig. Skonto, Rabatte und Nachlässe können nur in Anspruch genommen werden, sofern alle bis dahin fälligen Rechnungen mit Nebenkosten beglichen sind. Die Annahme von Wechseln und Schecks erfolgt stets nur erfüllungshalber und ohne Rechtspflicht unter dem Vorbehalt der Rückgabe und ohne Übernahme einer Haftung für nicht rechtzeitige Einlösung und Protesterhebung. Spesen und Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Zahlungen an einen Vertreter unseres Unternehmens dürfen nur gegen Vorlage einer schriftlichen Inkassovollmacht oder einer von uns quittierten Rechnung geleistet werden.
  5. Aufrechnung / Zurückbehaltungsrecht - Von Bauelemente Hauck bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Forderungen des Kunden berechtigen diesen nicht zur Aufrechnung. Das gleiche gilt auch für die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts und die Ausübung des Leistungsverweigerungsrechts.
  6. Zahlungsschwierigkeiten - Bei Zahlungsschwierigkeiten des Kunden, insbesondere Zahlungsverzug, werden alle Forderungen von Bauelemente Hauck, auch die gestundeten (z. B. durch Wechsel) sofort fällig. Bei Hereinnahme und Gutschrift von Wechseln kann Bauelemente Hauck gegen Rückgabe Barzahlung oder Sicherheitsleistung verlangen. Bauelemente Hauck ist dann berechtigt, unbeschadet weitergehender Rechte, noch ausstehende Lieferun- gen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder Sicherheiten zu fordern. Außerdem ist Bauelemente Hauck berechtigt, geleistete Vorauszahlungen des Kunden mit Forderungen, bei denen er sich in Verzug befindet, zu verrechnen sowie Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt wahrzunehmen.

V. Abschlagszahlungen

  1. Montagekosten werden separat nach der Abnahme zur Zahlung angefordert. Nicht vereinbarte Skontoabzug bei Montagekosten ist unzulässig.
  2. Der Auftraggeber/Besteller hat auf Antrag von Bauelemente Hauck Abschlags zahlungen in Höhe des Wertes der jeweils durch prüfbare Abschlagsrechnungen nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistungen einschließlich des ausgewiesenen darauf entfallenden Umsatzsteuerbetrages zu gewähren. Als Leistungen gelten hierbei auch die Lieferung von Waren und Bauteile. Die Abschlagszahlungen können bis zu 95 % der Gesamtsummen betragen. Abschlagszahlungen sind ohne Skonto-oder Rabattabzug zu zahlen.
  3. Verzögert sich die Auslieferung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, so kann Bauelemente Hauck 90 % der Auftragssumme als Anzahlung bei Anzeige der Lieferbereitschaft anfordern. Im Übrigen gelten für den Verzug des Kunden die Regelungen in Ziffer IV. dieser Bedingungen.

Wir sind für Sie da

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per Mail unter info@bauelemente-hauck.de

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